Einige Privatpatienten berichten uns, dass die Kostenerstattung durch die PKV für die eingereichte Rechnung der ärztlich verordneten Therapie nicht akzeptiert wird und teilweise sogar abgelehnt wird. Die Krankenversicherungen berufen sich – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Honorarforderung – darauf, dass die berechneten Behandlungshonorare nicht „angemessen“ wären. Einzelne Krankenversicherungen akzeptieren sogar nur die Beihilfesätze für Versicherte des öffentlichen Dienstes, obgleich selbst das Bundesministerium des Inneren diese Sätze als nicht kostendeckend erachtet. Die Versicherer verkennen die Rechtslage.
So kommen die Preise zustande:
Im Heilmittelbereich existiert keine allgemein verbindliche Gebührenordnung, wie sie z. B. im ärztlichen Bereich vereinbart wurde. Daher können / müssen die Praxisinhaber und die Privatpatienten die Preise frei vereinbaren. Wird eine Therapie ohne Preisvereinbarung durchgeführt und gibt es später Streit über die Höhe der Vergütung wird von den Gerichten der allgemein übliche Preis zu Grunde gelegt.
In Deutschland hat es sich bundesweit eingebürgert eine Preisbildung nach dem Vorbild der Gebührenordnung für Ärzte zu gestalten. Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen (VdAK) als Ausgangssatz herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert.
Die angewandten Faktoren liegen üblicherweise zwischen dem 1,6fachen und dem 2,6fachen Ausgangssatz. In Einzelfällen werden aber auch Honorare darüber hinaus vereinbart.
Der Preis hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Zusatzqualifikationen (MT, Voijta, Bobath, PNF, Brügger, MLD, etc..)
- Berufserfahrung / Spezialisierung
- Therapiedauer